Im Jahr 1982 wurde bereits die "Rettungsgasse" in Deutschland eingeführt. Gesetzlich geregelt ist diese in §11, Abs. 2 der StVO:
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.
Kommt es zu einer Verkehrssituation, die zu einem Stau führt, sind die Fahrzeuge der rechten Spur an den Fahrbahnrand zu lenken. Fahrzeuge auf der linken Spur sind zum linken Fahrbanrand zu lenken. Sind 3 Fahrspuren vorhanden, so ist die Rettungsgasse zwischen der linken und der rechts daneben liegenden Spur zu bilden. Hierbei ist zu beachten, dass der Standstreifen nach StVO nicht benutzt werden darf um zur nächsten Ausfahrt zu fahren.
Im September nickte der Bundesrat die Erhöhung der Geldbußen ab, die bei Missachtung der Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse, wenn Einsatzfahrzeuge anfahren, erhoben werden. Mit dem 19.10.2017 drohen bei Nichtbildung der Gasse für die Rettungskräfte mindestens 200 Euro Bußgeld – statt zuvor 20 Euro. Werden Dritte durch dabei gefährdet, erhöht sich die Geldbuße auf 280 Euro. Kam es zu einem Sachschaden, liegt das drohende Bußgeld bereits bei 320 Euro. Hinzu kommt in den letzten beiden Fällen ein einmonatiges Fahrverbot.
Quelle: Youtube-Kanal "rettungsgasse"