§ Januar 2004:
Nun ist es endlich soweit, zum ersten Mal in der deutschen Baugesetzgebung ist es in einer Landesbauordnung (LBauO) vorgeschrieben Rauchwarnmelder einzusetzen. Alle Fraktionen im Landtag RLP haben dieser Änderung der Landesbauordnung zugestimmt, in der Überzeugung dadurch das Risiko für Menschen durch Brandrauch zu minimieren.
Nach den Erfahrungen in den USA, Großbritannien und Skandinavien könnte die Zahl der jährlichen Brandtoten in Deutschland in Höhe von 600 um 50% reduziert werden, wenn im privaten Bereich eine flächendeckende Ausstattung mit Rauchwarnmeldern erfolgen würde.
§ Signal aus dem Saarland:
seit Juni 2004: Rauchmelderpflicht in Neu- und Umbauten.
seit Juli 2015: Rauchmelderpflicht in allen Privatgebäuden.
Nachfolgend die Auszüge aus den Gesetztestexten für Rheinland-Pfalz und Saarland: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom Januar 2004 §44 Wohnungen Absatz (8) und Landesbauordnung Saarland (LBO) ab 01. Juni 2004 (zuletzt geändert am 15. Juli 2015) §46 Wohnungen Absatz (4):
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
Was bedeutet das neue Gesetz in der Praxis:
Absicherung in Wohnungen durch Rauchwarnmelder in folgenden Bereichen bis spätestens 31. Dezember 2016:
Weitere Informationen zum Thema Rauchmelder erhalten Sie hier:
Broschüren und weiteres Informationsmaterial kann in unserem Downloadbereich unter "Rauchmelder" heruntergeladen werden.